Anonymous liefert einen weiteren Beweis dafür, wie manipulativ die deutsche Presse vorgeht. Unwissend, dass eine Kamera auf ihn gerichtet ist, lässt sich ein Fotoreporter der TAZ absichtlich selbst zu Boden fallen um der TAZ-Redaktion im Nachgang berichten zu können, er sei tätlich angegriffen geworden. Solche Leute Journalisten zu nennen, wäre ein Schlag ins Gesicht derer, die diese Bezeichnung zu Recht und mit Stolz tragen! - die Massen manipulieren und gegen politisch anders Denkende agitieren. Die TAZ, deren "Reporter" betroffen waren, schrieb zu den Vorkommnissen folgendes: "Bei einem Europawahl-Auftritt des #AfD-Spitzenkandidaten Bernd #Lucke im Bremer Konsul-Hackfeld-Haus vor etwa 150 Zuhörern war es am Mittwoch zu Protesten und Rangeleien gekommen. Sicherheitsleute griffen die Journalistin und Rechtsextremismus-Expertin Andrea Röpke an. Ein freier Fotograf wurde aus dem Veranstaltungsraum gedrängt. Dabei sei er zu Boden gestürzt, berichtet er der TAZ. Die beteiligten Sicherheitsleute habe er wegen Körperverletzung angezeigt." Die Schwalbe, die der gute Mann da hin legt, ist dabei wahrscheinlich noch das Beste, was die #TAZ-Leute auf die Reihe kriegen. Alternativberuf Schauspieler fällt für diesen Typen also auch weg. Marktschreier wäre vielleicht etwas. So laut, wie er nach seinem Täuschungsversuch "POLIZEIIIIII" brüllt...
Die TAZ-Artikel dazu:
Liebe Linke - und Sprachrohre: Auch mit derlei infamen und ekelhaften, unwürdigen Versuchen, das Ansehen der AfD in der Öffentlichkeit zu beschädigen und mit Schmutz zu bewerfen, werde Ihr uns nicht daran hindern, weiterhin den Mut zur Wahrheit zu bekunden. Laut und deutlich! Aber im Gegensatz zu Euch friedlich!
Original Videomitschnitt von Oliver Meier:
Anmerkung:
§ 187 Strafgesetzbuch: Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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