Montag, 13. Juni 2016

CCC DocPatch: Alle Versionen des Grundgesetz im GIT mit Allen Änderungen --- 1990 illegale Praxis im Bundestag: Artikel 23 überblendet --- Rechtslage nicht mehr eindeutig nachvollziehbar

http://gg.docpatch.org/#zeitleiste


8. September 1990

Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -- Einigungsvertragsgesetz -- und der Vereinbarung vom 18. September 1990

Verabschiedet:20.09.1990
Gesetz vom:23.09.1990
Angekündigt:28.09.1990
Inkraftgetreten am:29.09.1990
Änderungen:Artikel 143 hinzugefügt; Artikel 0, 51, 135a, 146 verändert; Artikel 23 entfernt
Unterzeichner:Richard von Weizsäcker (Bundespräsident), Helmut Kohl (Bundeskanzler), Wolfgang Schäuble(Bundesminister des Innern)
Quellen:BGBl. II, Seite 885
Legislaturperiode:11. Bundestag
Abstimmung:440 Ja-Stimmen, 47 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen
Initiative von:Regierungsvorlage, textidentisch eingebracht von CDU/CSU, FDP


24. Dezember 1992

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Verabschiedet:02.12.1992
Gesetz vom:21.12.1992
Angekündigt:24.12.1992
Inkraftgetreten am:25.12.1992
Änderungen:Artikel 23, 45 hinzugefügt; Artikel 24, 28, 50, 52, 88, 115e verändert
Unterzeichner:Richard von Weizsäcker (Bundespräsident), Helmut Kohl (Bundeskanzler), Rudolf Seiters(Bundesminister des Innern), Klaus Kinkel (Bundesminister des Auswärtigen), Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Bundesministerin der Justiz), Theo Waigel (Bundesminister der Finanzen), Jürgen Möllemann (Bundesminister für Wirtschaft)
Quellen:BGBl. I, Seite 2086
Legislaturperiode:12. Bundestag
Abstimmung:547 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Initiative von:Regierungsvorlage







Fakten die sich hieraus ergeben:

Das Grundgesetz weist im Artikel 23 keine Länder mehr aus und ist somit sinnlos geworden.

Der Artikel 23 GG wurde 1990 gestrichen (BGBl 1990 Teil 1, S. 885, 890 vom 23.09.1990) und im Jahre 1992 wurde er neu eingefügt (BGBl . I 92, 2086).

Diese sog. „Überblendung" des Artikel 23, wie auch der Präambel, ist allerdings de jure unzulässig, ungültig und unwirksam („nichtig"):

„Dieses Verfahren der Überblendung einer Bestimmung durch eine andere ist in der Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muss eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt in besonderem Maße für die Bestimmungen des Grundgesetzes. Jede Norm ist Gegenstand vielfältiger Bezugnahmen in anderen Gesetzen, der kontroversen Kommentierung und rechts-theoretischer Erörterungen. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen beziehen sich darauf. Nach Überblendung aber führt jegliche Referenz notwendig zu Unverständnis – oder schlimmer noch: zu Irrtümern." (Rechtsanwältin Silvia Stolz; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, Verlag epubli GmbH, Berlin 2009, 7. Fassung 2009, S. 44; Hervorheb. d. d. Verf.).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen