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8. September 1990
Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -- Einigungsvertragsgesetz -- und der Vereinbarung vom 18. September 1990
Verabschiedet: | 20.09.1990 |
---|---|
Gesetz vom: | 23.09.1990 |
Angekündigt: | 28.09.1990 |
Inkraftgetreten am: | 29.09.1990 |
Änderungen: | Artikel 143 hinzugefügt; Artikel 0, 51, 135a, 146 verändert; Artikel 23 entfernt |
Unterzeichner: | Richard von Weizsäcker (Bundespräsident), Helmut Kohl (Bundeskanzler), Wolfgang Schäuble(Bundesminister des Innern) |
Quellen: | BGBl. II, Seite 885 |
Legislaturperiode: | 11. Bundestag |
Abstimmung: | 440 Ja-Stimmen, 47 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen |
Initiative von: | Regierungsvorlage, textidentisch eingebracht von CDU/CSU, FDP |
24. Dezember 1992
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Verabschiedet: | 02.12.1992 |
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Gesetz vom: | 21.12.1992 |
Angekündigt: | 24.12.1992 |
Inkraftgetreten am: | 25.12.1992 |
Änderungen: | Artikel 23, 45 hinzugefügt; Artikel 24, 28, 50, 52, 88, 115e verändert |
Unterzeichner: | Richard von Weizsäcker (Bundespräsident), Helmut Kohl (Bundeskanzler), Rudolf Seiters(Bundesminister des Innern), Klaus Kinkel (Bundesminister des Auswärtigen), Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Bundesministerin der Justiz), Theo Waigel (Bundesminister der Finanzen), Jürgen Möllemann (Bundesminister für Wirtschaft) |
Quellen: | BGBl. I, Seite 2086 |
Legislaturperiode: | 12. Bundestag |
Abstimmung: | 547 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung |
Initiative von: | Regierungsvorlage |
Fakten die sich hieraus ergeben:
Das Grundgesetz weist im Artikel 23 keine Länder mehr aus und ist somit sinnlos geworden.
Der Artikel 23 GG wurde 1990 gestrichen (BGBl 1990 Teil 1, S. 885, 890 vom 23.09.1990) und im Jahre 1992 wurde er neu eingefügt (BGBl . I 92, 2086).
Diese sog. „Überblendung" des Artikel 23, wie auch der Präambel, ist allerdings de jure unzulässig, ungültig und unwirksam („nichtig"):
„Dieses Verfahren der Überblendung einer Bestimmung durch eine andere ist in der Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muss eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt in besonderem Maße für die Bestimmungen des Grundgesetzes. Jede Norm ist Gegenstand vielfältiger Bezugnahmen in anderen Gesetzen, der kontroversen Kommentierung und rechts-theoretischer Erörterungen. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen beziehen sich darauf. Nach Überblendung aber führt jegliche Referenz notwendig zu Unverständnis – oder schlimmer noch: zu Irrtümern." (Rechtsanwältin Silvia Stolz; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, Verlag epubli GmbH, Berlin 2009, 7. Fassung 2009, S. 44; Hervorheb. d. d. Verf.).
Der Artikel 23 GG wurde 1990 gestrichen (BGBl 1990 Teil 1, S. 885, 890 vom 23.09.1990) und im Jahre 1992 wurde er neu eingefügt (BGBl . I 92, 2086).
Diese sog. „Überblendung" des Artikel 23, wie auch der Präambel, ist allerdings de jure unzulässig, ungültig und unwirksam („nichtig"):
„Dieses Verfahren der Überblendung einer Bestimmung durch eine andere ist in der Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muss eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt in besonderem Maße für die Bestimmungen des Grundgesetzes. Jede Norm ist Gegenstand vielfältiger Bezugnahmen in anderen Gesetzen, der kontroversen Kommentierung und rechts-theoretischer Erörterungen. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen beziehen sich darauf. Nach Überblendung aber führt jegliche Referenz notwendig zu Unverständnis – oder schlimmer noch: zu Irrtümern." (Rechtsanwältin Silvia Stolz; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, Verlag epubli GmbH, Berlin 2009, 7. Fassung 2009, S. 44; Hervorheb. d. d. Verf.).
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