Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt und die öffentlich-rechtliche GEZ-Zwangsgebühr pfänden will, dann gehört man vermutlich zu einem der rund 60.000 Fälle pro Monat, die seit Dezember letzten Jahres auf Anordnung von ARD/ZDF & Deutschlandradio zwangsvollstreckt werden. Wer lediglich vergessen hat, die staatlich verordnete Zwangsgebühr zu bezahlen oder zu denen gehört, die diese aus finanziellen Gründen nicht zahlen können, aber eigentlich wollen, kann bedenkenlos die Tür öffnen und mit seinem Gerichtsvollzieher über Einzelheiten verhandeln. Wer jedoch zum immer größeren Kreis der Boykottierer gehört, lässt die Tür einfach geschlossen. Das zumindest tat ein Bürger aus dem niederbayerischen Landshut, nachdem dieser vom Gerichtsvollzieher (GV) wegen angeblich säumiger Rundfunkbeiträge eine Ladung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung in seinem Briefkasten vorfand und Strafantrag wegen Amtsanmaßung, Urkundenfälschung und versuchter Nötigung stellte.
In diesem Schreiben tritt das nicht rechtsfähige Unternehmen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"[2] aus Köln, welches im internationalen Unternehmens-register von D&B mit der Nummer 344474861 als Inkassounternehmen gelistet[3] ist, als „Bayerischer Rundfunk" auf. Diese dubiose Firma erstellte sich seine Zwangsvoll-streckungsanordnung – immerhin ein Verwaltungsakt den eigentlich nur Behörden oder Vollstreckungsgerichte erlassen dürfen – selbst und beauftragte damit einen Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung.
Nach Prüfung der Rechtslage vermutete der mutmaßliche „Schuldner", dass es sich bei diesem Vorgang um den dreisten Versuch einer Nötigung, einer Amtsanmaßung und Urkundenfälschung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" handelt. Ebenso scheint es, dass der GV rechtswidrig handelte, weil dieser eine unrechtmäßig selbst erstellte Zwangsvollstreckungsanordnung ausführen wollte, ohne dessen Legitimität zu prüfen.
Aus diesem Grund stellte daraufhin der Betroffene gegen den Ersteller dieser Zwangsvollstreckungsanordnung „Bayerischer Rundfunk, Der Intendant c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln" bei seiner zuständigen Staats-anwaltschaft in Landshut Strafantrag wegen Amtsanmaßung, Urkundenfälschung und versuchter Nötigung. Ebenso wurde der Gerichtsvollzieher wegen Beihilfe angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Landshut eröffnete daraufhin unter dem Akten-/Geschäftszeichen 71 AR 84/15 103 am 04.März 2015 ein Vorermittlungsverfahren.
Der zitierte Strafantrag inklusive aller Anhänge steht als Download zur Verfügung und wurde unter "Weitere Informationen zum Thema" entsprechend verlinkt. Über den weiteren Verlauf des in Landshut geführten Ermittlungsverfahrens werden wir euch selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
Weitere Informationen zum Thema:
Download: Strafantrag inkl. Anhänge (PDF)
http://www.kraftzeitung.net/…/150326/150205_01o8_StAW-LA.pdf
»Der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig« Dr. Anna Terschüren hat sich in ihrer Dissertation mit dem neuen Rundfunkbeitrag auseinandergesetzt. Sie kommt mit ihrer Dissertation zu dem Schluss, dass der Rundfunkbeitrag aus mehreren Gründen verfassungswidrig ist. Generell hat Dr. Terschüren an der derzeitigen Gestaltung des öffentlichen Fernseh- und Hörfunkprogramms einiges zu kritisieren.
Link:
Aktuelle Gerichtsentscheidungen
Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014, Aktenzeichen 5 T 81/14, Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungs-voraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.
Link:
https://openjur.de/u/708173.html
Landgericht Tübingen, Beschluss vom 8. Januar 2015, Aktenzeichen 5 T 296/14, Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.
Link:
http://lrbw.juris.de/cg…/laender_rechtsprechung/document.py…
Grundrechtepartei
Rechtsfrage: Verletzt der Rundfunkbeitrag auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) das Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG in Verbindung mit dem Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG?
Tenor: Gemäß Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG hat jeder hat das Recht, […] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Öffentlich-rechtliche Medien sind allgemein zugängliche Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG. Die Erhebung einer speziellen Gebühr für ausschließlich die Unterrichtung aus öffentlich-rechtlichen und somit allgemein zugänglichen Quellen stellt keine gemäß Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ungehinderte Unterrichtung dar. Link:
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
Liebe Blogger und Internetnutzer. Bitte teilt diesen Beitrag größtmöglich im Internet, in Foren und Blogs und natürlich auf VKontakte, Facebook und Twitter. Gerade jetzt ist es wichtig, dass wir uns von der deutschen Lügenpresse nicht beirren lassen und eine angemessene Gegenöffentlichkeit herstellen.
Querverweise:
[1] Ermittlungen gegen Bayrischen Rundfunk
http://www.kraftzeitung.net/…/strafantrag-gegen-beitragsser…
[2] Wikipedia: Beitragsservice
http://de.wikipedia.org/…/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitrags…
[3] UPIK®-Suche
https://www.upik.de/upik_suche.cgi?new=1
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen