In Hamburg hat der Senat am 02.10.2015 das „Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen" beschlossen. Die Bezeichnung ist etwas irreführend, denn diese „Einrichtungen" sind nicht nur Asylantenheime, sondern auch Wohnungen, Gewerbeimmobilien und Grundstücke.
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde durch §14a – „Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder Teile davon zur Flüchtlingsunterbringung" – ergänzt.
Die Sicherstellung ist nur dann zulässig, wenn Grundstück, Gebäude oder Teile davon „ungenutzt" sind. Der Gesetzgeber hat hier einen Ermessensspielraum, denn: Als „ungenutzt" gilt es auch dann, wenn die Behörde der Meinung ist, dass eine Scheinnutzung vorliegt, um die Sicherstellung zu verhindern. Ob eine solche Scheinnutzung vorliegt, entscheidet die Behörde willkürlich.
Da der Staat diese Zwangsmaßnahme ganz raffiniert in das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung integriert hat, können die zuständigen Behörden selbstständig und eigenmächtig handeln. Widersprüche und Klagen dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
Diese Zwangsmethode kommt einer Abschaffung des Privatbesitzes gleich. Wer mehr Grund oder Raum besitzt, als er selbst unbedingt braucht, kann enteignet werden. Angeblich nur befristet, da der § 14a in Hamburg automatisch am 31. März 2017 außer Kraft tritt. Handelt es sich nur um eine Schutzbehauptung, um nicht noch mehr Unruhe beim Bürger zu verursachen?
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen